§ 11 – Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, normal Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, normal arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, normal internationale Jugendarbeit, normal Kinder- und Jugenderholung, normal Jugendberatung. normal arabic (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
Kurz erklärt
- Junge Menschen sollen Zugang zu Angeboten der Jugendarbeit haben, die ihre Entwicklung fördern.
- Die Angebote sollen auf den Interessen der Jugendlichen basieren und ihnen Mitbestimmung ermöglichen.
- Ziel ist es, Selbstbestimmung, gesellschaftliche Verantwortung und soziales Engagement zu fördern.
- Die Jugendarbeit wird von verschiedenen Trägern, wie Verbänden und Initiativen, angeboten und umfasst verschiedene Bereiche.
- Auch Personen bis 27 Jahre können in angemessenem Umfang an den Angeboten der Jugendarbeit teilnehmen.